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§ 110 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → IX. Abschnitt – Justizverwaltung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 LPersVG – Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

(1) Die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eines Oberlandesgerichtsbezirks gilt als Dienststelle. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nehmen an der allgemeinen Personalvertretung nicht teil. Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Die Personalräte bei den beiden Oberlandesgerichten bilden einen Gesamtpersonalrat. Die Bestimmungen über den Gesamtpersonalrat gelten entsprechend.