§ 108a LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → VIII. Abschnitt – Sozialversicherungsträger
§ 108a LPersVG – AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Gesamtpersonalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 verselbstständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 verselbstständigten Dienststellen nur beteiligt, wenn der Vorstand die Entscheidungen trifft.