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§ 8 LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LOG NRW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 8 LOG NRW – Die Bezirksregierung

(1) Die Bezirksregierung ist die allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk. Sie hat die Entwicklung anfallen Lebensbereichen im Bezirk zu beobachten und den zuständigen obersten Landesbehörden darüber zu berichten.

(2) Die Bezirksregierung ist eine Bündelungsbehörde.

(3) Die Bezirksregierung ist zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

(4) Die Bezirksregierungen gliedern sich in Abteilungen, die aus den Dezernaten gebildet werden. Soweit möglich, werden Dezernate, die Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums wahrnehmen, in ressortorientierten Abteilungen zusammengefasst. Der Aufbau und die Geschäftsordnung der Bezirksregierungen werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts festgelegt.