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§ 7 LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LOG NRW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 7 LOG NRW – Landesmittelbehörden

(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehenden Behörden, die für einen Teil des Landes und in besonderen Fällen für das ganze Land zuständig sind.

(2) Landesmittelbehörden sind die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen.

(3) Landesmittelbehörden anderer als in Absatz 2 genannter Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

(4) Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden bestimmt die Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung das zuständige Landesministerium. Die Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - das zuständige Landesministerium kann einer Landesmittelbehörde Aufgaben im Bezirk anderer Landesmittelbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.