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§ 6 LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LOG NRW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 6 LOG NRW – Landesoberbehörden

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.

(2) Landesoberbehörden sind

  1. 1.

    das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

  2. 2.

    das Landeskriminalamt,

  3. 3.

    das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

  4. 4.

    das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

  5. 5.

    das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

  6. 6.

    die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,

  7. 7.

    das Rechenzentrum der Finanzverwaltung und

  8. 8.

    das Landesamt für Finanzen.

(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.