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§ 5 LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LOG NRW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 5 LOG NRW – Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung;
Durchführung von Bundesrecht und Recht der Europäischen Gemeinschaften

(1) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Landesministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereichs erfordert.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.

(3) Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung, welche Behörde sachlich und örtlich zuständig ist. Dabei kann auch bestimmt werden, dass diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden; der Umfang des Weisungsrechts und die Aufsichtsbehörden sind in der Rechtsverordnung zu bestimmen. Satz 2 gilt auch für Zuständigkeitsregelungen auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung.

(4) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde sachlich und örtlich als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.

(5) Die zuständige Behörde ist nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah zu bestimmen.

(6) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.