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§ 12 LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LOG NRW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 12 LOG NRW – Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden

(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.

(2) Die Dienstaufsicht führen

  1. 1.
    die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden,
  2. 2.
    das Innenministerium über die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt,
  3. 3.
    die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren Landesbehörden. Die obersten Landesbehörden führen zugleich die oberste Dienstaufsicht über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden unteren Landesbehörden.

(3) Die Dienstaufsicht des Innenministeriums über die Bezirksregierungen berührt die Befugnisse der übrigen obersten Landesbehörden als oberste Dienstbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht.