§ 7 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 7 LOG M-V – Untere Landesbehörden
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die
- 1.unmittelbar obersten oder oberen Landesbehörden unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
- 2.in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als untere Landesbehörden oder untere staatliche Verwaltungsbehörden bezeichnet sind.
(2) Untere Landesbehörden nehmen in eigener Verantwortung gesetzesausführende Verwaltungstätigkeit wahr.