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§ 6 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 3 – Aufbau der Landesverwaltung → Abschnitt 1 – Unmittelbare Landesverwaltung
 

§ 6 LOG M-V – Obere Landesbehörden

(1) Obere Landesbehörden sind Landesbehörden, die obersten Landesbehörden unmittelbar unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Land erstreckt. Obere Landesbehörden sind als Landesämter zu bezeichnen.

(2) Oberen Landesbehörden obliegen besondere nichtministerielle Aufgaben, insbesondere prüfende, beratende und vorbereitende Tätigkeiten sowie die Erfassung und Aufbereitung von Daten. Vollzugsaufgaben nehmen sie dann wahr, wenn die besondere Art, die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft hinausgeht und die Art der Aufgabe eine Übertragung auf untere Landesbehörden nicht zulässt.