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§ 14 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 4 – Zuständigkeit
 

§ 14 LOG M-V – Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsakten der Europäischen Union

(1) Ist zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Bei der Zuständigkeitszuweisung sind die Maßgaben des § 3 zu beachten. Mit der Zuständigkeitszuweisung wird zugleich die Aufgabe übertragen.

(3) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde oder eine Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, sofern nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine andere Behörde bestimmt. Ist in gesetzlichen Bestimmungen die Übertragung von Zuständigkeiten, die nach Bundesrecht obersten Landesbehörden zugewiesen sind, auf nachgeordnete Behörden für zulässig erklärt, ist nach Maßgabe der Grundsätze des § 3 Abs. 1 Satz 2 von dieser Übertragungsermächtigung Gebrauch zu machen.

(4) Ist zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt, kann die Landesregierung unter Beachtung der Grundsätze der Absätze 2 und 3 durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.