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§ 13 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 4 – Zuständigkeit
 

§ 13 LOG M-V – Zuständigkeit von Landesbehörden

(1) Die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Landesbehörden erfolgt durch Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung. § 3 bleibt unberührt.

(2) Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit soll der Grundsatz einer orts- und bürgernahen Verwaltung beachtet werden.

(3) Gleichartige Aufgaben sollen grundsätzlich nur durch eine Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden; Doppelzuständigkeiten sind zu vermeiden.