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§ 11 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 3 – Aufbau der Landesverwaltung → Abschnitt 2 – Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung
 

§ 11 LOG M-V – Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger

Die Landesverwaltung kann Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts gründen, sich an bereits bestehenden Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts beteiligen und Landesbetriebe durch Umwandlung in privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger überführen, sofern sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllen lässt.