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§ 20 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

IV. – Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LOG – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht). Die §§ 129 bis 135 und 137 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).