Gesetze

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§ 18 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

IV. – Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 LOG – Errichtung und Aufhebung

Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.