§ 17 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland
III. – Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 17 LOG – Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.