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§ 17 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

III. – Gemeinden und Gemeindeverbände

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LOG – Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.