Gesetze

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§ 16 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

III. – Gemeinden und Gemeindeverbände

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 LOG – Mitwirkung bei der Landesverwaltung

Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.