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§ 3 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Grundsätze der Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LOG – Aufbau, Aufgabenverteilung

(1) Der Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung ist zweistufig. Die erste Stufe bilden die obersten Landesbehörden. Die zweite Stufe bilden die Landesoberbehörden, die allgemeinen und die sonstigen unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe.

(2) Der Grundsatz der Einräumigkeit ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbezirke und die regionale Binnenorganisation der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe sind so festzulegen, dass sie mit den Verwaltungsstrukturen auf kreislicher und gemeindlicher Ebene übereinstimmen, es sei denn, überwiegend fachliche Gründe stehen entgegen.

(3) Die Festlegung der zuständigen Stelle erfolgt nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, einfachen und möglichst ortsnahen Verwaltung. Werden Aufgaben auf nachgeordnete Stellen übertragen, sollen sich Aufgabenerledigung, Befugnisse und Verantwortung decken. Auf Genehmigungspflichten und Einvernehmensregelungen ist so weit wie möglich zu verzichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Aufgabenübertragungen auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung. § 1 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine im Einzelfall auf höchstens vier Jahre befristete Ausnahme von den in Absatz 1 Satz 3 festgelegten Organisationsformen sowie von den in § 11 festgelegten Aufsichtsbefugnissen zuzulassen. Der Landtag ist über das Ergebnis der Reformmaßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.