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§ 11 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LOG – Aufsicht, Zielvereinbarungen

(1) Die Landesoberbehörden, die unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes und die Landesbetriebe unterstehen der Dienst- und der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden. Landesoberbehörden führen ausnahmsweise die Aufsicht über untere Landesbehörden, Einrichtungen des Landes oder Landesbetriebe, wenn ihnen dies durch Rechtsvorschrift übertragen ist. In diesen Fällen führen die obersten Landesbehörden die oberste Aufsicht. § 132 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der nachgeordneten Stelle. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, fachliche Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung einer Weisung, bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Stelle selbst ausüben.

(4) Die Aufsicht kann, soweit dies rechtlich zulässig ist, durch Zielvereinbarungen mit den nachgeordneten Stellen ausgeübt werden. Die Aufsichtsbehörden haben in regelmäßigen Abständen die Erreichung der vereinbarten Ziele zu überprüfen. Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können aus wichtigem Grunde auch bei Vorliegen einer Zielvereinbarung getroffen werden.