Gesetze

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§ 10 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LOG – Behördenverzeichnis

Die für Landesorganisation zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht in elektronischer Form ein Verzeichnis der Behörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe (Behördenverzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Verwaltungsträgern errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden anderer Verwaltungsträger, die Aufgaben des Landes durchführen, aufzunehmen. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Art und Bezeichnung der Organisationseinheit, ihren Sitz und ihren Zuständigkeitsbezirk. Die Eintragungen nach Satz 3 begründen keine Vermutung ihrer Richtigkeit.