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§ 1 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Geltungsbereich

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LOG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Landesbetriebe (unmittelbare Landesverwaltung).

(2) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die Personen des Privatrechts, denen einzelne öffentliche Aufgaben übertragen werden (mittelbare Landesverwaltung), gilt dieses Gesetz nur, soweit es dies bestimmt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Verwaltung des Landtages und den Landesrechnungshof, unbeschadet ihrer Stellung als oberste Landesbehörden,
  2. 2.
    die Landesbeauftragten, die nach Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmt sind,
  3. 3.
    die Staatsanwaltschaften und Gerichte,
  4. 4.
    die staatlichen Hochschulen im Wissenschaftsbereich, mit Ausnahme der §§ 2 und 4,
  5. 5.
    die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen.