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§ 49 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LNRG
Referenz: 403-1

Abschnitt: Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
 

§ 49 LNRG – Grenzabstände für Wald

(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:

1.gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken10 m,
2.gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen3 m,
3.gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, 
 bei Neubegründungen6 m,
 und bei Verjüngung4 m,
4.gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind2 m.

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.