§ 35 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 35 LNRG – Ausnahmen
Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich
- 1.soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 34 Abs. 4) baurechtlich geboten ist,
- 2.für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
- 3.für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
- 4.für Fenster oder andere Öffnungen zur Belichtung oder Belüftung von Ställen in Dorfgebieten,
- 5.für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.