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§ 35 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LNRG
Referenz: 403-1

Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Fenster- und Lichtrecht
 

§ 35 LNRG – Ausnahmen

Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich

  1. 1.
    soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 34 Abs. 4) baurechtlich geboten ist,
  2. 2.
    für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
  3. 3.
    für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
  4. 4.
    für Fenster oder andere Öffnungen zur Belichtung oder Belüftung von Ställen in Dorfgebieten,
  5. 5.
    für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.