§ 23 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 23 LNRG – Schadensersatz
Der bei der Ausübung des Rechts auf dem Nachbargrundstück entstehende Schaden ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrages zu leisten; in einem solchen Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.