Gesetze

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§ 18 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LNRG
Referenz: 403-1

Abschnitt: Vierter Abschnitt – Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
 

§ 18 LNRG – Anzeigepflicht

Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 6 entsprechend. Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten, sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht belästigen.