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§ 70 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 7 – Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht, Biologische Stationen, Landesförderung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 70 LNatSchG NRW – Naturschutzbeiräte

(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

  1. 1.

    den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

  2. 2.

    der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und

  3. 3.

    bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach § 31 Absatz 4 Satz 5 und § 75 Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung. Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 34 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU),

  2. 2.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND),

  3. 3.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e.V. (SDW),

  4. 4.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,

  5. 5.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Waldbauernverbandes NRW e.V.,

  6. 6.

    einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,

  7. 7.

    einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 52 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448; ber. S. 629) geändert worden ist, anerkannten Vereinigungen der Jäger,

  8. 8.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,

  9. 9.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und

  10. 10.

    einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.

(5) Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten Mitglieder von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. In die Beiräte sollen nur Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der Naturschutzbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat nicht angehören. Soweit die nach Absatz 4 vorschlagsberechtigten Vereinigungen von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der Naturschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die keine Vorschläge gemacht worden sind.

(6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist.

§ 36 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert wurde, gilt entsprechend.

(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden.

(8) Das für Naturschutz zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Beiräte, insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung.