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§ 43 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 43 LNatSchG NRW – Schutzmaßnahmen

(1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Naturschutzbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen. § 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Naturschutzbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben.

(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen kann die untere Naturschutzbehörde in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 2, §§ 23, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen, soweit dies nicht nach Absatz 1 möglich ist.

(3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 23 entsprechend.

(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und des Teils II Abschnitt 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, kann gegen ordnungsbehördliche Verordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. 1.

    die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

  2. 2.

    der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, welche die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.