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§ 3 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 3 LNatSchG NRW – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(zu § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes:

  1. 1.

    die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,

  2. 2.

    die geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,

  3. 3.

    den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen einschließlich des Klimawandels, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und

  4. 4.

    die im Naturschutz und in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz weitere Aufgaben übertragen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zentrale Datenbanken, insbesondere über

  1. 1.

    die geschützten Teile von Natur und Landschaft,

  2. 2.

    den Zustand und die Entwicklung der Biodiversität und

  3. 3.

    das Schutzgebietssystem Natura 2000.

Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, zu diesen Zwecken die vorhandenen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.