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§ 54 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs-, Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LNatSchG – Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 230-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Worte "die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 8 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes)" durch die Worte "die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG)" ersetzt.

  2. 2.

    § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird nach dem Wort "Landwirtschaftskammern" das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 3 wird nach dem Wort "Arbeitgeberverbände" das Wort "und" eingefügt.

    3. c)

      Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

      "4. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen".

  3. 3.

    § 15 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert: Die Worte "und 3" werden durch die Worte "bis 4" ersetzt.

  4. 4.

    § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g erhält folgende Fassung:

    "g)
    nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen sowie".