Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Bußgeldvorschriften

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LNatSchG – Einziehung

Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit erlangt oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.