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§ 37 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Bußgeldvorschriften

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LNatSchG – Ordnungswidrigkeiten (Ergänzung zu § 69 BNatSchG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 15 Abs. 4 BNatSchG eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in dem festgesetzten Zeitraum nicht oder nicht richtig unterhält,

  2. 2.

    einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 4 Satz 1 oder einer Satzung nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    entgegen § 15 Abs. 2 ein in § 15 Abs. 1 oder in § 30 Abs. 2 BNatSchG genanntes Biotop beseitigt, zerstört, beschädigt oder dessen charakteristischen Zustand verändert,

  4. 4.

    entgegen § 16 ein dort genanntes Grünland ohne Genehmigung umwandelt,

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen § 19 in einem dort genannten Schutzgebiet oder in einem Streifen von 3 000 Metern Breite um ein solches Schutzgebiet gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut,

  7. 7.

    einer in § 22 Abs. 1 Satz 3 genannten Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 10 Satz 1 BNatSchG oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

  8. 8.

    entgegen § 23 Abs. 1 ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art beringt oder auf andere Weise kennzeichnet oder eine ordnungsgemäße Beringung oder Kennzeichnung eines solchen Tieres beseitigt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  9. 9.

    einem Verbot nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

  10. 10.

    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht sicher unterbringt,

  11. 11.

    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Tier ohne erforderlichen Fachkundenachweis oder ohne ausreichende Haftpflichtversicherung hält,

  12. 12.

    entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

  13. 13.

    entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 außerhalb dafür geeigneter Wege reitet oder Kutschfahrten durchführt,

  14. 14.

    entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 gesperrte Wanderwege benutzt,

  15. 15.

    entgegen § 26 Abs. 4 Satz 5 die zulässige Kennzeichnung von Wanderwegen nicht duldet oder beseitigt,

  16. 16.

    nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zulässig angeordnete Pflegemaßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, nicht duldet oder beseitigt,

  17. 17.

    eine vollziehbare Auflage, mit der eine auf diesem Gesetz oder auf einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder in Kraft bleibenden Rechtsverordnung beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Ausnahme oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

  18. 18.

    den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder in Kraft bleibenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder

  19. 19.

    den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes in Kraft bleibenden Rechtverordnung zuwiderhandelt, soweit diese Zuwiderhandlung aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen mit Strafe oder Bußgeld geahndet werden konnte.

(2) Eine Rechtsnachfolgerin oder ein Rechtsnachfolger kann wegen eines Verstoßes gegen eine in Absatz 1 aufgeführten Pflicht erst dann belangt werden, wenn die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger durch Verfügung mit angemessener Nachfrist zur Erfüllung aufgefordert worden ist und die Pflicht nicht erfüllt.

(3) Eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Soweit in Verordnungen und Satzungen, die aufgrund des Naturschutzrechts ergangen sind, auf die Blankettvorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 38) oder des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) Bezug genommen wird, werden diese durch Absatz 1 Nr. 2 ersetzt.