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§ 36 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Eigentumsbindung, Befreiung und Finanzhilfen

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LNatSchG – Finanzhilfen des Landes

(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen sowie den juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuweisungen zu den zuwendungsfähigen Kosten für

  1. 1.

    die Erstellung von Landschaftsplänen nach § 5 Abs. 3,

  2. 2.

    die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung und, soweit erforderlich, zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft mit Ausnahme von Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,

  3. 3.

    die Umsetzung der nach § 13 Abs. 4 gebilligten Handlungsprogramme und

  4. 4.

    die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 13 Abs. 1, 3, 5 und 6, in Schutzgebieten nach § 17 und in gesetzlich geschützten Biotopen.

(2) Gemeinnützige Träger, Personen und Personenvereinigungen können Zuschüsse nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten, soweit sie Aufgaben im Naturschutz und der Landschaftspflege wahrnehmen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung der gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzflächen des Bundes "Koblenz-Schmidtenhöhe", "Saarburg-Beurig" und "Westerburg" auf Stiftungen oder andere Träger des Naturschutzes Gewähr dafür zu tragen, dass Bedingungen wie im Haushaltsvermerk Nr. 60.1 zu Titel 121 01, Kapitel 6004 des Bundeshaushaltsplans 2016 festgelegt, dauerhaft eingehalten werden, und zwar auch im Fall der Weiterübertragung der Flurstücke an oder durch einen Dritten. Die Gewährleistung umfasst insbesondere die Haftung für Kosten und Lasten des Grundstücks sowie sonstige mit der Übernahme der Liegenschaft verbundene tatsächliche oder rechtliche Risiken und Verpflichtungen. Die Übernahme einer Gewährleistung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn die möglichen Belastungen künftiger Haushalte des Landes aus der Übernahme dieser und bereits nach Satz 1 übernommener Gewährleistungen insgesamt 5 000 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.