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§ 32 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Mitwirkung Dritter

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LNatSchG – Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

(1) Die von der Landesregierung errichtete Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie fördert Projekte und Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Erhaltung von Natur und Landschaft sowie der Umwelt im Land und im Rahmen der grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit des Landes. Sie kann Projekte und Maßnahmen auch selbst durchführen. Für die Verwendung von Ersatzzahlungen gilt § 7 Abs. 5.

(2) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes der Stiftung sollen anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), eine Vertreterin oder ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände berücksichtigt werden.

(3) Das Nähere regelt die Stiftung in einer Satzung.