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§ 3 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LNatSchG – Landesamt für Umwelt

Das Landesamt für Umwelt unterstützt die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 3 BNatSchG wahr. Es kann mit weiteren Aufgaben beauftragt werden. Es betreut die juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten. Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.