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§ 29 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Mitwirkung Dritter

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LNatSchG – Beauftragte für Naturschutz

(1) Die unteren Naturschutzbehörden sowie die in § 13 Abs. 4 Satz 1 genannten juristischen Personen können geeignete Personen als Beauftragte für Naturschutz bestellen.

(2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe,

  1. 1.

    über örtliche Maßnahmen zu informieren und das Verständnis für Natur und Landschaft zu wecken,

  2. 2.

    Natur und Landschaft zu beobachten und die zuständigen Naturschutzbehörden zu informieren,

  3. 3.

    Maßnahmen in Naturparken und Biosphärenreservaten, insbesondere im Bereich einer Bildung für Nachhaltigkeit, zu unterstützen.

(3) Öffentliche und private Betriebe können Betriebsbeauftragte für Naturschutz bestellen, insbesondere wenn die Betriebsanlagen, der Produktions- und Geschäftsbetrieb einschließlich eines Stoffstrommanagements oder einzelne Tätigkeiten der vom Betrieb Beschäftigten oder vom Betrieb Beauftragten Natur und Landschaft regelmäßig erheblich beeinträchtigen können. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber legt die Aufgaben von Betriebsbeauftragten für Naturschutz fest. Diese können insbesondere die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen, die Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen in Natura 2000-Gebieten und den Schutz von besonders geschützten Arten umfassen. Den Betriebsbeauftragten für Naturschutz soll die Möglichkeit gegeben werden, an Schulungen teilzunehmen.