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§ 27 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LNatSchG – Aufgaben der Gemeinden, Bereitstellen von Grundstücken (Ergänzung zu § 3 Abs. 7 und § 62 BNatSchG)

(1) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihnen mehrheitlich zugeordneten Unternehmen gilt § 62 BNatSchG entsprechend.

(2) Gemeinden und Gemeindeverbände wirken darauf hin, dass ein den landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten, den Erfordernissen der Erholung und den Nutzungsformen gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebiets aus naturnahen Lebensräumen besteht.

(3) In Siedlungsbereichen sind ausreichende Grünflächen einschließlich naturnaher Erholungs- und Spielräume zu schaffen. Sie müssen ausreichend bemessen sein und in angemessener Nähe zu Wohn- und Gewerbeflächen liegen. Vorhandene Grünflächen sind in ihrer Funktion zu sichern und zu erhalten.