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§ 23 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Artenschutz → Abschnitt 2 – Besonderer Artenschutz

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LNatSchG – Kennzeichnung von Tieren einer besonders geschützten Art

(1) Wild lebende Tiere einer besonders geschützten Art dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise entsprechend den in § 13 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Methoden und mit den darin vorgegebenen Inhalten gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 dürfen nur Personen durchführen, die hierzu von der oberen Naturschutzbehörde oder einer von ihr damit beauftragten Stelle schriftlich berechtigt sind. Diese Berechtigung ist bei entsprechender Tätigkeit mit-zuführen und auf Anforderung vorzuzeigen.

(2) Wer einen ersichtlich zur Kennzeichnung verwendeten Ring oder ein sonstiges Kennzeichen findet, soll es möglichst unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes einer Naturschutz-, Forst- oder Polizeibehörde abliefern oder anderweitig überlassen.