Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Teil 5 – Artenschutz → Abschnitt 1 – Allgemeiner Artenschutz
§ 21 LNatSchG – Tiergehege (Ergänzung zu § 43 BNatSchG)
(1) Eine Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist an die untere Naturschutzbehörde zu richten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Gehege, die
- 1.
unter staatlicher Aufsicht stehen,
- 2.
eine Grundfläche von insgesamt 500 m2 nicht überschreiten,
- 3.
zur Auswilderung von dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dienen,
- 4.
der Haltung von bis zu zehn Greifvögeln dienen, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und die Person, die das Gehege betreibt, einen gültigen Falknerjagdschein besitzt, oder
- 5.
als Netzgehege von Zucht- und Speisefischen dienen.
(2) Werden der zuständigen Naturschutzbehörde Verstöße gegen die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 des BNatSchG bekannt, so kann sie im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde die erforderlichen Anordnungen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG treffen. Sie kann in diesem Falle auch anordnen, dass ein Tiergehege zukünftig der Anzeigepflicht nach § 43 Abs.1 BNatSchG unterliegt.
(3) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.