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§ 17 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – Netz "Natura 2000"

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LNatSchG – Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000" (Ergänzung zu § 32 BNatSchG)

(1) Das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Landesregierung wählt die Gebiete aus, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung zu benennen sind. Die oberste Naturschutzbehörde stellt das Benehmen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG her.

(2) Die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die in der Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete stehen unter besonderem Schutz. Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den Gebieten der Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten.

(3) Für die besonderen Schutzgebiete nach Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 werden die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der darin vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und Arten von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Öffentlichkeit in Bewirtschaftungsplänen dargestellt. Die Bewirtschaftungspläne werden von der oberen Naturschutzbehörde im Internet bekannt gemacht und in das Landschaftsinformationssystem eingestellt.

(4) Die Durchführung der notwendig werdenden Einzelmaßnahmen zur Umsetzung eines Bewirtschaftungsplans erfolgt durch vertragliche Vereinbarungen. Soweit solche nicht zustande kommen und Maßnahmen nicht auf der Grundlage anderer Gesetze ergehen können, erlässt die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen.

(5) Die Daten und Karten im Maßstab 1:1 000 über die besonderen Schutzgebiete nach Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 und ihre Abgrenzungen sind Bestandteil dieses Gesetzes. Sie werden vom Landesamt für Umwelt geführt sowie auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie werden zusätzlich im Internet bekannt gemacht und in das Landschaftsinformationssystem eingestellt. Sie können auch bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.