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§ 16 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LNatSchG – Schutz von Grünland (Abweichung von § 30 Abs. 3 BNatSchG)

Magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Mager-weiden im Außenbereich (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3) dürfen unbeschadet sonstiger Verbote nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn und soweit für die Flächen gleichzeitig die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG verbindlich angeboten wird. Die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen soll auch dann angeboten werden, wenn die Umwandlung aufgrund sonstiger Vorschriften unzulässig ist.