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§ 15 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LNatSchG – Gesetzlich geschützte Biotope (Ergänzung zu und Abweichung von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:

  1. 1.

    Felsflurkomplexe,

  2. 2.

    Binnendünen, soweit diese von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfasst sind,

  3. 3.

    Magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Mager-weiden im Außenbereich.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist es verboten, gesetzlich geschützte Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern.

(3) Für die unter Absatz 1 Nr. 3 genannten Biotope gilt bei einer beabsichtigten Umwandlung in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung abweichend von § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 16.

(4) Die im Landschaftsinformationssystem geführten Geofachdaten zu gesetzlich geschützten Biotopen werden im Internet bekannt gemacht und können bei den Naturschutzbehörden eingesehen werden. Die Landwirtschaftskammer wird über die Aufnahme in das Landschaftsinformationssystem informiert.