Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LNatSchG – Geschützte Landschaftsbestandteile (Ergänzung zu § 29 BNatSchG)

(1) Der Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und entsprechenden Grünbeständen kann für Teile des Gebiets oder das ganze Gebiet einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands auch durch gemeindliche Satzung geregelt werden.

(2) Bei einer Bestandsminderung von geschützten Landschaftsbestandteilen sind im erforderlichen Umfang Ersatzpflanzungen und, soweit erforderlich, auch artspezifische Maßnahmen im geschützten Landschaftsbestandteil durchzuführen. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Diese bemisst sich nach den für Ersatzzahlungen geltenden Kriterien des § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG. Die Ersatzzahlung ist für Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft möglichst im geschützten Landschaftsbestandteil zu verwenden.