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§ 13 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LNatSchG – Zuständigkeiten und Verwaltung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Ergänzung zu § 22 BNatSchG)

(1) Nationale Naturmonumente werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für den Naturschutz zuständigen Ausschuss des Landtags ausgewiesen.

(2) Naturparke und Biosphärenreservate werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde ausgewiesen.

(3) Nationalparke werden in der Trägerschaft des Landes eingerichtet.

(4) Naturparke und Biosphärenreservate sollen von einer rechtsfähigen juristischen Person getragen werden. Diese verfolgt die Verwirklichung der Ziele des jeweiligen Schutzgebiets nach den §§ 25 und 27 BNatSchG. Hierzu erstellt sie ein Handlungsprogramm und legt es der obersten Naturschutzbehörde zur Billigung vor. Handlungsprogramme sind spätestens nach zehn Jahren fortzuschreiben. Die juristische Person nimmt die Funktionen einer Trägerin öffentlicher Belange wahr und unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht durch die oberste Naturschutzbehörde.

(5) Naturschutzgebiete werden von der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen.

(6) Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale werden von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen. § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.