Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LNatSchG – Form und Verfahren für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Ergänzung zu § 22 BNatSchG)

(1) Geschützte Teile von Natur und Landschaft werden durch Rechtsverordnung ausgewiesen; § 14 Abs. 1 bleibt unberührt. Nationalparke werden durch Gesetz ausgewiesen.

(2) Die berührten Gemeinden, Gemeindeverbände und juristische Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 werden vor der öffentlichen Auslegung eines Entwurfs der Rechtsverordnung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41, BS 230-1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird.

(3) Der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörigen Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörigen digitalen Karten werden zusätzlich im Internet bekannt gemacht. Sie können während der Dienstzeiten auch bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder auf elektronischem Wege vorbringen können. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörigen Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung den jeweiligen Personen mit.

(4) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung der für die Ausweisung eines geschützten Teils von Natur und Landschaft zuständigen Naturschutzbehörde. Die Rechtsverordnung ergeht ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und der anerkannten Naturschutzvereinigungen. Mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden sowie den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Benehmen in einer Frist von einem Monat ab Anforderung der Stellungnahme herzustellen.

(5) Die jeweils zuständige Naturschutzbehörde teilt die geschützten Teile von Natur und Landschaft den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme in den aktuellen Grunddatenbestand der Geodaten des amtlichen Vermessungswesens mit.

(6) Geschützte Teile von Natur und Landschaft werden vor Ort mit den amtlichen Zeichen gekennzeichnet.