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§ 11 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LNatSchG – Biotopvernetzung (Ergänzung zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)

Im Offenland sollen die zur Biotopvernetzung erforderlichen linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Feldraine oder sonstige Trittsteinbiotope vorrangig über vertragliche Vereinbarungen erhalten und geschaffen werden.