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§ 63 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 10 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 63 LNatSchG – Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur

Eingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301 , ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Behörde, die den Eingriff zugelassen hat, ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, aber noch nicht beschieden wurden. Satz 2 gilt entsprechend für bis zum 28. Februar 2010 erfolgte Eingriffsgenehmigungen, die nach dem 1. März 2010 abgeändert werden sollen.