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§ 59 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 10 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 59 LNatSchG – Weitergeltende Verordnungen und Satzungen

(1) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926, des Reichsnaturschutzgesetzes, des Landschaftspflegegesetzes in den bis zum 30. Juni 1993 jeweils geltenden Fassungen sowie aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter, soweit sie diesem nicht widersprechen. Abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG richtet sich die Geltungsdauer der Verordnungen oder Satzungen zur einstweiligen Sicherstellung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten, nach § 22 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, können aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 durch eine entsprechende Rechtsvorschrift aufgehoben und geändert werden.

(3) Verfahren zum Erlass von Schutzverordnungen oder Satzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

(4) Für Verordnungen und Satzungen nach Absatz 1 gilt § 57 Absatz 2 Nummer 26 entsprechend.