§ 56 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Kapitel 8 – Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung
§ 56 LNatSchG – Finanzielle Förderung
Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel
- 1.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen, Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft sowie
- 2.
Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsbildung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur, Landschaft und Umwelt beitragen.