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§ 22 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – II. Netz "Natura 2000"

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 22 LNatSchG – Auswahl der Gebiete, Erhaltungsziele
(zu § 32 Abs. 1 BNatSchG)

(1) Zuständig für die Auswahl der Gebiete nach § 32 Abs. 1 BNatSchG und die Schätzung der Kosten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie beteiligt bei der Auswahl der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen. Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde leitet die Gebietsauswahl und gleichzeitig die Kostenschätzung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium weiter und gibt die Gebietsauswahl sowie die Erhaltungsziele einschließlich einer Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000 unverzüglich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die zuständige Naturschutzbehörde führt die Abgrenzungskarten im Maßstab 1:25.000 und sichert sie archivmäßig. Verläuft die Abgrenzung durch Meeresflächen, ist sie durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten darzustellen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung

  1. 1.

    die Anlage 2 zu § 4 um Gebiete ergänzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Auswahlpflicht nach § 32 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen;

  2. 2.

    die jeweilige Abgrenzung der Gebiete nach Anlage 2 zu § 4 anpassen, insbesondere wenn und soweit dies wegen der tatsächlichen Entwicklung des betroffenen Gebietes erforderlich ist;

  3. 3.

    Gebiete aus der Anlage 2 zu § 4 herausnehmen, wenn deren Auswahl als Europäische Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 (ABl. EU L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) nicht mehr geboten ist.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde schreibt die Erhaltungsziele für die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete fort. Sie gibt die aktualisierten Erhaltungsziele im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.