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§ 2 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 LNatSchG – Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung
(zu § 3 Absatz 1, 2 und 3, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 22, § 30 Absatz 4, § 32 Absatz 5 sowie § 39 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind

  1. 1.

    das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde,

  3. 3.

    die für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,

  4. 4.

    die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden.

(4) § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Absatz 7 und 8 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.

(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 BNatSchG können die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(6) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(7) Die Naturschutzbehörden sowie Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Arten- und Biotopkartierung, bei der Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete, bei der Vorbereitung der Biotopverbund- und Landschaftsplanung, zur Eintragung in das Naturschutzbuch und für den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen wie den Erlass von Schutzverordnungen und Artenschutzprogrammen Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Betroffenen und Angaben zur Lage, Größe, Beschaffenheit sowie zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen der betroffenen Grundstücke verarbeiten. Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Naturschutzbehörden diese Daten für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten.

(8) Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ziele des Naturschutzes mit verwirklichen. Dabei soll die Aus- und Fortbildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes besondere Berücksichtigung finden.