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§ 19 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 19 LNatSchG – Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen
(zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)

(1) Vor dem Erlass einer Schutzverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

(2) Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.

(5) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    eine Verordnung nach § 12a Absatz 3 erlassen werden soll,

  2. 2.

    eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,

  3. 3.

    es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,

  4. 4.

    ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil betroffen ist oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 und nach § 35 geschützte Grundflächen erstreckt werden soll,

  5. 5.

    in einer bestehenden Verordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet fortgeschrieben werden sollen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen.

(7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Verordnung

  1. 1.

    im einzelnen zu beschreiben oder

  2. 2.

    grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die

    1. a)

      als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder

    2. b)

      als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können.

Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1.998 (BGBl. I S. 3209, ber. 1999 S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507), verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen.

(8) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 18 Abs. 3 in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7.